Um was geht’s?
Beim SHK-Rat geht es um die Vertretung der Belange studentischer Hilfskräfte.
Die Aufgaben des Rates werden in § 46a Abs. 2 HG NRW geregelt:
„Die Stelle überwacht die Beachtung geltenden Rechts bei der Auswahl und Beschäftigung von studentischen Hilfskräften und wirkt auf eine angemessene Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen hin. Sie behandelt Beschwerden von Betroffenen. Beanstandet die Stelle eine Maßnahme, hat die Beanstandung aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, ist das Rektorat zu beteiligen.“
Somit hat der Rat sozusagen die Aufgaben eines Personalrates, da nach Absatz 3 des Gesetzes die Institute, Fakultäten und das Rektorat dem Rat gegenüber auskunftspflichtig sind. Der Rat entsendet aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n, sowie eine Person mit beratender Stimme in den Senat der Universität.
Der SHK-Rat kann von allen gewählt werden und nicht nur von studentischen Hilfskräften.
Wer steht zur Wahl?
Studierende der jeweiligen Fakultäten. Personen, die kandidieren müssen keine studentischen Hilfskräfte sein.
Amtszeit?
April 2025 – April 2026