Literaturvorstellung: „LkSG und zivilrechtliche Haftung“ (Duncker Humblot, 2025 – im Erscheinen)

von Dr. Leon Widdrat*

Die Dissertationsschrift „LkSG und zivilrechtliche Haftung“ befindet sich im Veröffentlichungsprozess und wird in Kürze beim Verlag Duncker Humblot (Berlin) erscheinen. Nach Erscheinen wird an dieser Stelle ein Link zur gedruckten Fassung nachgereicht. Vielen Dank an Duncker Humblot für die Unterstützung.

Im Rahmen meiner Dissertation, die in den vergangenen drei Jahren am Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting (INUR) der Universität zu Köln entstanden ist, habe ich die zivilrechtlichen Auswirkungen des LkSG unter Berücksichtigung der Entwicklungen auf europäischer Ebene untersucht. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Einblick in die zentralen Fragestellungen meiner Forschung und stellt die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung vor.

Einleitung

Am 11.06.2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über die unternehmerische Sorgfalt in Lieferketten (im Folgenden: LkSG) verabschiedet. Dieses verpflichtet bestimmte Unternehmensträger dazu, im Rahmen eines von ihnen einzurichtenden Risikomanagements eine Reihe menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Zu nennen sind insbesondere die Durchführung einer Risikoanalyse, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu ermitteln, das Ergreifen von Präventionsmaßnahmen, um zu verhindern, dass identifizierte Risiken sich verwirklichen sowie das Ergreifen von Abhilfemaßnahmen, um eingetretene Verletzungen zu beenden. Risiken bei mittelbaren Zulieferern sind nur in Ausnahmefällen zu adressieren. Die Erfüllung der Sorgfaltspflichten ist stets zu dokumentieren. Über sie ist jährlich zu berichten. Zudem haben Unternehmen eine sogenannte Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie abzugeben, in welcher die wesentlichen Elemente der Menschenrechtsstrategie des Unternehmens zu beschreiben sind, insbesondere auch die Erwartungen an Zulieferer und Beschäftigte. 

Das LkSG enthält weder zivilrechtliche Haftungsnormen noch Straftatbestände. Stattdessen wird zur Durchsetzung der Sorgfaltspflichten auf das Verwaltungsrecht und das Recht der Ordnungswidrigkeiten zurückgegriffen. So können behördliche Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten angeordnet werden. Ferner wird der zuständigen Kontrollbehörde, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz: BAFA), unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit eröffnet, Bußgelder zu verhängen und Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.

Fragestellung

Trotz des Verzichts des LkSG auf zivilrechtliche Haftungstatbestände, sind Wechselwirkungen mit dem Zivilrecht denkbar. Insbesondere wäre es naheliegend, die Sorgfaltspflichten des LkSG als Schutzgesetze zu interpretieren und auf diese Weise eine deliktische Haftung bei der Verletzung von Sorgfaltspflichten zu konstruieren. Diesem Vorgehen hat der deutsche Gesetzgeber aber ausdrücklich einen Riegel vorgeschoben und einen Haftungsausschluss in § 3 Abs. 3 des LkSG platziert. Der Haftungsausschluss lautet wie folgt: 

„Eine Verletzung der Pflichten aus diesem Gesetz begründet keine zivilrechtliche Haftung. Eine unabhängig von diesem Gesetz begründete zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.“

Ausweislich der Gesetzesbegründung soll auf diesem Wege vor allem verhindert werden, dass eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB durch die Heranziehung der Vorschriften des LkSG als Schutzgesetze begründet werden kann. Welche darüber hinaus gehende Bedeutung der Vorschrift im Zivilrecht zukommt, ist jedoch unklar. 

Reflexwirkungen des LkSG mit dem Zivilrecht sind nämlich auch abseits des § 823 Abs. 2 BGB denkbar: 

Zunächst könnten vertragliche Pflichten inländischer Unternehmen gegenüber Abnehmern und Endkunden durch das LkSG beeinflusst werden, wenn Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten zum Vorliegen eines Sachmangels führen würden. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang vor allem die im Sorgfaltspflichtenkatalog enthaltene Pflicht zur Abgabe einer Grundsatzerklärung über die Menschenrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG) und die Berichtspflichten (§ 10 Abs. 2 LkSG), welche die bereits seit einiger Zeit in der Literatur geführte Diskussion, ob öffentliche Äußerungen über Nachhaltigkeitsbelange „öffentliche Äußerungen“ im Sinne des § 434 Abs. 3 BGB darstellen, wieder stärker ins Licht rücken. Zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG ist ferner die Verwendung bestimmter Vertragsklauseln notwendig, deren Wirksamkeit von dem Pflichtenkatalog des LkSG abhängen könnte.

Zudem ist es denkbar, dass die Sorgfaltspflichten des LkSG zur Konkretisierung deliktischer Verkehrspflichten im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB herangezogen werden können. 

Bedeutung kann das LkSG auch bei Fragen der Innenhaftung erlangen, da schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in Literatur und Rechtsprechung die Frage diskutiert wurde, ob und unter welchen Voraussetzungen gegen ein Unternehmen verhängte Bußgelder durch Geltendmachung eines Regressanspruches (insbesondere nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG oder § 43 Abs. 2 GmbHG) auf die Geschäftsleitung abgewälzt werden können. Dieselbe Frage stellt sich in Bezug auf Pflichtverletzungen des Leitungspersonals, welches mit der Umsetzung von Sorgfaltspflichten betraut wurde. Im Kontext des LkSG kann dies vor allem ein nach § 4 Abs. 3 Satz 1 LkSG zu benennender Menschenrechtsbeauftragter sein.

Zu vielen der soeben skizzierten Fragestellungen finden sich in der Literatur bereits Kommentarbeiträge, Aufsätze und gelegentlich auch Monographien. Eine umfassende Untersuchung der Auswirkungen des LkSG auf das Zivilrecht erfolgte bislang aber nicht. Ziel meiner Arbeit war es daher, das Verhältnis des LkSG zur zivilrechtlichen Haftung näher zu beleuchten. Nur auf diese Weise können gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkannt und sachgerechte Vorschläge für Gesetzesänderungen unterbreitet werden. Während der Erstellung der Doktorschrift hat der Unionsgesetzgeber die neue EU-Lieferketterichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – im Folgenden: CSDDD) verabschiedet, deren Inhalte und Grundstruktur dem LkSG zumindest ähneln. Auch diese Richtlinie hat daher Eingang in meine Untersuchungen gefunden, indem ich versucht habe, zu prognostizieren, wie sich die Richtlinienvorgaben künftig auf das Verhältnis des LkSG zur zivilrechtlichen Haftung auswirken werden. Die wesentlichen Ergebnisse meiner Untersuchung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Wesentliche Untersuchungsergebnisse

  1. Die Sorgfaltspflichten des LkSG strahlen in erheblicher Weise auf die zivilrechtliche Haftung inländischer Unternehmen(sträger) aus. Viele der daraus resultierenden Ansprüche werden jedoch de lege lata durch § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG gesperrt. 
  1. Einfluss nehmen die Sorgfaltspflichten zunächst auf Lieferverträge (b2b), da inländische Unternehmen(sträger) zur Umsetzung der Pflichten aus § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 4 LkSG sowie zur Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG) auf die Verwendung von CSR-Klauseln in ihren AGB angewiesen sind, mithilfe derer dem Vertragspartner Compliance-Pflichten auferlegt oder dem Verwender Auskunfts- und Auditrechte eingeräumt werden. Die Wirksamkeit derartiger Klauseln nach den §§ 305 ff. BGB hängt maßgeblich von den Vorschriften des LkSG ab, da diese „wesentliche Grundgedanken“ im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB formulieren und bei Abweichungen vom Sorgfaltsmaßstab des LkSG somit die Unwirksamkeitsvermutung der Vorschrift ausgelöst werden kann.
  1. Eine Verletzung der mittels CSR-Klauseln vereinbarten vertraglichen Pflichten kann zu Schadensersatz- (§ 280 Abs. 1 BGB) oder Gewährleistungsansprüchen (§§ 434 ff. BGB) des Verwenders gegen seinen Vertragspartner führen (in Verträgen mit Verbrauchern dürften CSR-Klauseln erwartungsgemäß nicht vereinbart werden, sodass es hier nur um Ansprüche im Verhältnis b2b geht). § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG findet auf derartige Ansprüche keine Anwendung, da ein allgemeiner Haftungsausschluss bei Forderungen, die auf LkSG-induzierten AGB basieren, verhindern würde, dass Unternehmen(sträger) Sorgfaltspflichten effektiv in ihrer Lieferkette durchsetzen und weiterreichen können. 
  1. Verstöße gegen das LkSG und falsche Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 10 Abs. 2 LkSG sowie § 6 Abs. 2 LkSG) können über § 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BGB bei hinreichendem Produktbezug eine unübliche Beschaffenheit verkaufter Waren zur Folge haben. Die daraus resultierenden Ansprüche (in diesem Zusammenhang können auch Verbrauchern Gewährleistungsansprüche zustehen, da die auf § 10 Abs. 2 LkSG und § 6 Abs. 2 LkSG zurückzuführenden Äußerungen an die allgemeine Öffentlichkeit gerichtet sind) schließt § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG jedoch weitgehend aus, da sie vom LkSG „abhängig“ sind. 
  1. Deliktische Ansprüche ausländischer Arbeitnehmer gegen inländische Unternehmen(sträger) können in Ausnahmefällen aus der Verletzung einer mithilfe der allgemeinen Verkehrspflichtendogmatik hergeleiteten Verkehrspflicht folgen. Menschenrechtsbezogene Verkehrspflichten sind dabei prinzipiell in den folgenden Konstellationen denkbar: 
    • Schaffung oder erhebliche Erhöhung eines menschenrechtlichen Risikos bei einem Zulieferer oder Tochterunternehmen 
    • Tatsächliche Beherrschung einer die Menschenrechte Dritter bedrohenden Gefahrenquelle 
    • Delegation originärer menschenrechtsbezogener Verkehrspflichten 
    • Auslagerung einer die Menschenrechte Dritter bedrohenden Gefahrenquelle 
    • Übernahme von Sicherungspflichten durch Einmischung 
    • Übernahme einer Fürsorgepflicht durch Veröffentlichung einer hinreichend konkreten CSR-Selbstverpflichtung (wird die Selbstverpflichtung allerdings zur Erfüllung der Pflicht aus § 6 Abs. 2 Satz 1 LkSG abgegeben, steht § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG einer deliktischen Haftung von vorneherein entgegen).
  1. Das Rechtsträgerprinzip und der Vertrauensgrundsatz verbieten eine solche Haftung nicht, da auf ein menschenrechtskonformes Verhalten in bestimmten Risikogebieten nicht vertraut werden darf und mittels normativer Zurechnungskriterien ein das Rechtsträgerprinzip nicht verletzender Bezug zur Verantwortungssphäre inländischer Unternehmen(sträger) hergestellt werden kann. Die aus diesem Bezug resultierende Verkehrspflicht trifft die jeweiligen Unternehmen(sträger) selbst. 
  1. Das LkSG beeinflusst die Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB nicht, da § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG sowohl die Einordnung der Sorgfaltspflichten des LkSG als Schutzgesetze als auch die Konkretisierung des § 823 Abs. 1 BGB durch den Sorgfaltspflichtenkatalog (§§ 3ff. LkSG) verbietet. Unternehmen(sträger) haben daher gegebenenfalls – weil sich die Sorgfaltspflichten des LkSG von deliktischen (menschenrechtsbezogenen) Verkehrspflichten unterscheiden – de lege lata divergierende menschenrechtliche Compliance-Pflichten zu erfüllen.
  1. De lege ferenda könnte § 3 Abs. 3 Satz 1 LkSG aufgehoben werden, um die deliktische Menschenrechtshaftung und die Sorgfaltspflichten des LkSG mittels Schaffung einer neuen Anspruchsgrundlage (bspw. eines § 823a BGB) zu harmonisieren. 
  1. Eine Änderung des LkSG würde es ferner ermöglichen, de lege lata bestehende klimabezogene Verkehrspflichten mit (zur Erfüllung der Pflicht aus Art. 22 CSDDD notwendigerweise) noch einzuführenden Klimasorgfaltspflichten gleichzuschalten, indem eine deliktische Klimahaftung bei Erfüllung der (öffentlich-rechtlichen) Klimasorgfaltspflichten ausgeschlossen wird. 
  1. Die CSDDD verlangt die Implementierung einer deliktischen Menschenrechtshaftung in das Recht der Mitgliedstaaten (vgl. Art. 29). Eine solche könnte in Deutschland durch Aufhebung des § 3 Abs. 3 LkSG und die damit einhergehende Möglichkeit, die Sorgfaltspflichten des LkSG als Schutzgesetze einzustufen, verwirklicht werden. Alternativ wäre es denkbar, § 3 Abs. 3 LkSG lediglich zu modifizieren und gleichzeitig einen eigenständigen Haftungstatbestand zu schaffen, der von dem Haftungsausschluss unberührt bleibt. Dadurch könnte die Haftungsneutralität des LkSG (soweit politisch gewollt) partiell erhalten bleiben. 
  1. Vorstandsmitglieder trifft eine allgemeine Compliance-Pflicht, welche aus der Leitungssorgfalt des Vorstandes (§§ 76 Abs. 1, 93 Abs. 1 Satz 1 AktG) herauszulesen ist. Im Rahmen der Legalitäts- bzw. Legalitätskontrollpflicht und der Schadensabwendungspflicht sind Vorstandsmitglieder in der Folge dazu verpflichtet, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Pflichten aus dem LkSG durch die Gesellschaft sicherzustellen. Die Verantwortung trifft dabei grundsätzlich den Vorstand als Gesamtorgan, über eine Ressortverteilung kann aber auch eine horizontale Delegation an einzelne Vorstandsmitglieder erfolgen. Sämtliche Sorgfaltspflichten können zudem (vertikal) an nachgeordnete Mitarbeiter delegiert werden, da das LkSG ausdrücklich festlegt, welche Aufgaben nur von der Geschäftsleitung wahrgenommen werden dürfen. Eine allgemeine konzerndimensionale Legalitätsdurchsetzungspflicht existiert nicht. 
  1. Eigenständige Bedeutung neben der Legalitätspflicht erlangt die Schadensabwendungspflicht vor dem Hintergrund, dass Reputationsschäden vermieden werden müssen. Solche können insbesondere aufgrund medialer Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen im Ausland auftreten, weshalb die Einhaltung der Vorschriften des LkSG auch als Bestandteil des Reputationsmanagements angesehen werden kann.
  1. Verletzt der Vorstand seine Pflichten und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden, ist dieser gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG nach Maßgabe der §§ 249 ff. BGB ersatzfähig. Das Verschulden der einzelnen Vorstandsmitglieder kann bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten des LkSG entfallen, wenn im Einklang mit der ISION-Rechtsprechung des BGH umfassender Rechtsrat eingeholt wurde und in der Folge die Berufung auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum möglich ist. Bleibt die Rechtslage trotz sachgerechter Beratung unklar, kann § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht entsprechend angewandt werden (keine Legal Judgment Rule), da weder die für die Bildung einer Analogie erforderliche Regelungslücke noch eine vergleichbare Interessenlage vorliegen. Das Verschulden der Vorstandsmitglieder entfällt aber, wenn sie eine Maßnahme durchführen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) vor Gericht Bestätigung finden würde. Hinweise des BAFA gewährleisten dabei einen Vertrauensschutz, weshalb ihre Befolgung ein Verschulden regelmäßig ausschließt.
  1. Der Menschenrechtsbeauftragte unterstützt Unternehmen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten des LkSG. Er kann mit Entscheidungsbefugnissen ausgestattet werden (eigenverantwortlicher Menschenrechtsbeauftragter) oder reine Überwachungsaufgaben wahrnehmen (nicht eigenverantwortlicher Menschenrechtsbeauftragter), wobei ihm stets die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung zur Verfügung zu stellen ist. Die Funktion des Menschenrechtsbeauftragten kann es im Einzelfall erforderlich machen, dass ihm ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz zuzubilligen ist (bspw. Kündigungsschutz oder eine gewisse Weisungsfreiheit). 
  1. Die Innenhaftung des Menschenrechtsbeauftragten richtet sich regelmäßig nach § 280 Abs. 1 BGB. Seine haftungsrelevanten Pflichten hängen von der konkreten Ausgestaltung der Position im Einzelfall ab. Auf ihn finden grundsätzlich die vom BAG entwickelten Grundsätze über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung Anwendung. 

Ausblick 

Die künftige Entwicklung der zivilrechtlichen Unternehmenshaftung für transnationale Menschenrechtsverletzungen und Umweltschädigungen ist derzeit schwer zu prognostizieren. Auf nationaler Ebene haben die Regierungsparteien, CDU/CSU und SPD, in ihrem Koalitionsvertrag (vgl. dort Seite 60) vereinbart, das LkSG „abzuschaffen“ und durch ein „Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung“ zu ersetzen, welches der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie dienen soll. Da LkSG und CSDDD sich konzeptionell ähneln, bleibt abzuwarten, ob tatsächlich ein vollkommen neues Gesetz geschaffen wird oder lediglich eine Anpassung des derzeitigen LkSG an die Richtlinienvorgaben (unter neuem Namen) erfolgt. Wünschenswert ist jedenfalls, dass der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie Rechtsklarheit im Hinblick auf die zivilrechtlichen Auswirkungen des neuen Lieferkettengesetzes herstellt. Nur so kann für Unternehmen wie auch für Geschäftsleiter und potenziell Geschädigte ein verlässlicher Rahmen geschaffen werden. Allerdings dürfte zunächst abzuwarten sein, ob bzw. welche Änderungen die CSDDD künftig erfährt, da im Zuge der sog. „Omnibus-Verordnung“ eine Anpassung des Rechtsaktes diskutiert wird, welche auch die in der Richtlinie derzeit vorgesehene zivilrechtliche Haftung betreffen (und ggf. sogar eliminieren) könnte. 


*Der Verfasser ist bis einschließlich Mai 2025 wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Institut für Nachhaltigkeit, Unternehmensrecht und Reporting der Universität zu Köln (INUR). Mit seiner Dissertation „LkSG und zivilrechtliche Haftung“ (im Erscheinen) wurde er 2025 an der Universität zu Köln promoviert.(LinkedIn)

Zitiervorschlag: Widdrat, Literaturvorstellung: „LkSG und zivilrechtliche Haftung“, INUR-blog v. 14.05.2025 (abrufbar unter: https://blog.uni-koeln.de/inur-blog/literaturvorstellung-lksg-und-zivilrechtliche-haftung-duncker-humblot-2025-im-erscheinen; zuletzt abgerufen am: ).