1. Die Gesellschaft führt den Namen „Gesellschaft für Erdkunde zu Köln e. V.“.
2. Sitz der Gesellschaft ist Köln.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Die Gesellschaft ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 43 VR 6884 eingetragen und damit rechtsfähig.
§ 2 : Zweck
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung; und zwar insbesondere die Pflege der geographischen Wissenschaft und nahestehender Gebiete durch Vorträge, Exkursionen und Veröffentlichungen.
2. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1. Mitglieder der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser ab, so kann das Aufnahmegesuch der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch :
a) Tod
b) Austritt
c) Ausschluß
4. Zum Austritt eines Mitgliedes ist die schriftliche Erklärung an den Vorstand erforderlich. Sie muß spätestens bis zum 30. September erfolgen, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr wirksam werden soll. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
5. Der Ausschluß von Mitgliedern kann vorläufig auf Beschluß des Vorstandes, endgültig nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen.
6. Verdiente Mitglieder können auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
§ 4 : OrganeOrgane des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
1. Der Vorstand besteht aus :
a) dem Ehrenvorsitzenden, soweit ein solcher ernannt ist,
b) dem Ersten Vorsitzenden,
c) den stellvertretenden Vorsitzenden (bis zu 5),
d) dem Schatzmeister,
e) dem Schriftführer.
2. Vorstand im Sinne von § 26 (BGB) ist der Erste Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer.
3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand einen Ersatz aus den Reihen der Mitglieder für den Rest der Wahlzeit berufen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt diese Ersatzwahl oder wählt ein anderes Vorstandsmitglied.
5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
7. Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) das Vortrags- und Exkursionsprogramm sowie die Veröffentlichungen der Gesellschaft vorzubereiten und durchzuführen,
b) die Mitglieder über alle Veranstaltungen der Gesellschaft zu unterrichten,
c) am Schluß des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit der Gesellschaft zu berichten.
§ 6 : Beirat
1. Der Vorstand kann mindestens 5, höchstens 15 Mitglieder auf zwei Jahre in den Beirat wählen. Wiederwahl ist zulässig.
2. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beirat vom Vorstand zu hören.
3. Der Vorstand ist ermächtigt, aus Mitgliedern des Beirats und des Vorstandes Ausschüsse zu bilden und diese mit Sonderaufgaben zu betrauen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand alljährlich einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muß allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugeleitet werden.
2. Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit sie nicht vom Vorstand oder Beirat gestellt werden, sind mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand einzureichen.
3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Absatz 1 gilt auch in diesem Fall.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (mit Ausnahme von § 9).
5. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer oder ein anderes durch den Vorstand hierfür berufenes Mitglied ein Protokoll aufzunehmen.
6. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es :
a) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
b) zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zu bestellen,
c) den alljährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu entscheiden,
d) die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen festzusetzen,
e) über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.
§ 8 : Abstimmungen
Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Soll die Satzung geändert werden, so ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung der Gesellschaft regelt § 9.
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlußfähig, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. (Es gilt auch in diesem Fall § 7,1.)
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung und spätere Satzungsänderungen treten mit dem Tage ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Köln, den 8. 2. 1973 / 16. 5. 1974
gez. H. Redmer, K. Kayser, B. Schemann
Köln, den 29. 4. 1993
gez. G. Ziegeler, G. Voppel, B. Schemann