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Literaturvorstellung: „Nachhaltigkeit und Mittelstand“ (Carl Heymanns Verlag, 2025)

von Dr. Sina Allgeier*

Die Dissertationsschrift „Nachhaltigkeit und Mittelstand – Stand und Fortschreibung der europäischen Nachhaltigkeitsregulatorik aus der Perspektive von KMU und Mittelstandwurde kürzlich mit dem Förderpreis für Nachhaltigkeitsrecht 2025 ausgezeichnet. Zur Printausgabe.

Der nachfolgende Beitrag soll Einblicke in die wesentlichen Forschungsergebnisse der Dissertation „Nachhaltigkeit und Mittelstand“ sowohl für das juristische Publikum als auch für Fachfremde ermöglichen. 

Die Arbeit ist unter Betreuung von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Peter Hommelhoff an der Universität Heidelberg entstanden und wurde im Jahr 2024 in der Schriftenreihe „Abhandlungen zum deutschen und europäischen Handels- und Wirtschaftsrecht“ (AHW) Band Nr. 262 beim Carl Heymanns Verlag veröffentlicht. 

I. Einleitung

Seit der Verabschiedung ihrer „Sustainable Finance Initiative“ im Jahr 2018 hat die Europäische Kommission die Nachhaltigkeitstransformation der europäischen Wirtschaft und der Finanzmärkte an die Spitze ihrer gesetzgeberischen Bemühungen gestellt. Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der Taxonomie-VO, der Offenlegungs-VO und der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) hat der Unionsgesetzgeber sowohl umfassende Berichts- als auch echte Handlungspflichten für Unternehmen geschaffen, die diese zur Ergreifung konkreter Maßnahmen zum Schutz der Gemeinwohlgüter Umwelt, Klima und Menschenrechte verpflichten. 

Wenngleich diese für mehrere Zehntausend Unternehmen verpflichtenden Regelungen einen bedeutenden Schritt in Richtung einer ökosozialen Marktwirtschaft darstellen, hat der Gesetzgeber für knapp 24 Millionen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – also 99,8% aller Unternehmen in der EU – keine Rechtspflichten in puncto Nachhaltigkeit geschaffen. Zu den KMU zählen Unternehmen, die mindestens zwei der drei Schwellenwerte, also 25 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Nettoumsatzerlös und 250 Beschäftigte nicht überschreiten. 

II. Die KMU im EU-Nachhaltigkeitskonzept

1. Keine Rechtspflichten für KMU

Hintergrund der gesetzgeberischen Entscheidung, das „Rückgrat“ der europäischen Wirtschaft von der Sustainable Finance Initiative rechtlich freizustellen, sind die limitierten personellen und finanziellen Ressourcen der KMU in Zusammenspiel mit ihrer durch Artikel 16 der EU-Grundrechtecharta geschützten unternehmerischen Freiheit. Der Gesetzgeber darf in die Freiheit der Unternehmen durch Berichts- und Sorgfaltspflichten zwar eingreifen, allerdings nur innerhalb der Grenzen des ebenfalls unionsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsprinzips. Regulatorische Lasten müssen im Gleichgewicht mit der personellen und finanziellen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens stehen. Übertragen auf die Nachhaltigkeitsgesetzgebung bedeutet dies: Die Erstellung komplexer Nachhaltigkeitsberichte und die Umsetzung umfangreicher Sorgfaltspflichten zum Schutz von Umwelt, Menschenrechten und Klima kann dem kleinen familiengeführten Automobilzulieferer im Gegensatz zu dem börsennotierten Global Player mit professionellen Strukturen, Milliardengewinnen und tausenden Beschäftigen bereits aus unionsverfassungsrechtlichen Gründen nicht in gleicher Weise vorgeschrieben werden.

2. Die KMU unter der „Schattenwirkungen“ der Nachhaltigkeitsregulatorik

a) Mittelbare Nachhaltigkeitspflichten für KMU

Obwohl sich die europäischen Rechtsakte rein rechtlich auf die Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung durch Großunternehmen beschränken, sehen sich auch die KMU erheblichem Druck ausgesetzt, Nachhaltigkeitsinformationen zu liefern und Verhaltenskodizes zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten zu erfüllen. Dieser Druck auf KMU ist das Resultat von „Schattenwirkungen“ der Nachhaltigkeitspflichten großer Unternehmen, mit denen KMU in Geschäftsbeziehungen stehen. In der Terminologie der Rechnungslegung ist von dem sog. „trickle down effect“ die Rede.

Die pflichtigen Großunternehmen, aber auch Banken und Sparkassen, haben in ihren Nachhaltigkeitsberichten Tausende Datenpunkte etwa betreffend die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden, den Schutz der lokalen Biodiversität und der Ökosysteme bis hin zum Umgang mit Arbeitnehmern und deren Rechten zu publizieren. Diese Informationen müssen sie nicht nur in Bezug auf das eigene Unternehmen erheben und offenlegen, sondern auch im Hinblick auf ihre Kreditnehmer und Geschäftspartner entlang der Wertschöpfungskette. Konkret bedeutet dies: KMU sind aufgrund ihrer Geschäftsbeziehungen faktisch gezwungen, Nachhaltigkeitsinformationen bereitzustellen und Verhaltenskodizes zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten zu befolgen, obwohl der Gesetzgeber sie hierzu rechtlich ausdrücklich nicht verpflichtet. Den Anfragen ihrer Geschäftspartner werden sich die KMU angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit faktisch nicht entziehen können, ohne mit erheblichen Nachteilen für ihre Liefer- oder Kreditverträge rechnen zu müssen. 

b) KMU-spezifische Herausforderungen in der Nachhaltigkeitsregulatorik

Probleme bereiten diese „Schattenwirkungen“ den KMU in der Praxis insbesondere, weil die an sie weitergereichten Pflichten in Umfang und Intensität an die finanziellen und personellen Kapazitäten börsennotierter Global Player angepasst sind. In tatsächlicher Hinsicht droht auf diese Weise eine Überforderung der KMU und ein damit einhergehender Verlust ihres Transformationspotenzials und ihres Transformationswillens für den Umbau der europäischen Wirtschaft zu einer ökosozialen Marktwirtschaft. KMU besitzen – im Gegensatz zu den europäischen Großunternehmen – nicht die wirtschaftliche Macht, hochspezifische Nachhaltigkeitsinformationen bei ihren eigenen großen Geschäftspartnern einzufordern. Dies gilt insbesondere für Geschäftspartner, die ihrerseits der Nachhaltigkeitsgesetzgebung nicht selbst unterliegen und auch kein Interesse daran haben, Nachhaltigkeitsinformationen zuerst aufwendig zu erheben und sodann öffentlich zugänglich publiziert zu wissen. 

Auch die Unionsrechtskonformität der Regelungen in puncto KMU steht in Frage. Denn das unionsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip verbietet eine unverhältnismäßige Beschneidung der unternehmerischen Freiheit auch durch private Dritte, wenn dieser Eingriff dem europäischen Gesetzgeber angesichts von ihm geschaffener Regelungen zumindest „zurechenbar” ist. Da Großunternehmen zu Informationsanfragen und zur Einholung von vertraglichen Zusicherungen zur Befolgung der Verhaltenskodizes auch bei ihren KMU-Geschäftspartnern verpflichtend „veranlasst“ werden, um ihren eigenen Berichts- und Sorgfaltspflichten zu genügen, droht durch die Sustainable Finance Initiative eine solche unverhältnismäßige Beschneidung der unternehmerischen Freiheit der KMU durch ihre Geschäftspartner. 

Das Ergebnis ist paradox: Hat der Gesetzgeber im Ausgangspunkt von rechtlichen Regelungen für KMU mit der Begründung abgesehen, diese nicht über Gebühr belasten zu wollen, resultieren die zur Übernahme gesellschaftlicher Verantwortung für Großunternehmen entwickelten Pflichten nun aber erst recht in erheblichen Herausforderungen für KMU mit höchst fraglichem Nutzen für den Gemeinwohlgüterschutz.

c) Unzureichender KMU-Schutz vor Überforderung 

Diese Problemlage hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher insbesondere versucht, die Weitergabe der Nachhaltigkeitspflichten von Großunternehmen an die KMU in der Wertschöpfungskette zu begrenzen.

Allerdings sind die getroffenen Schutzregelungen zugunsten der KMU in der Praxis nahezu wirkungslos. So ist den Großunternehmen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung zwar etwa freigestellt, von ihren KMU-Geschäftspartnern einige wenige, für KMU leicht zu erhebende Nachhaltigkeitsinformationen zu erfragen oder in den ersten Jahren ihrer Berichtspflicht sogar ganz auf eine Informationsabfrage zu verzichten. Im Vergleich zu einer einheitlichen Informationsabfrage bei allen Geschäftspartnern bedeutet dies aber einen bürokratischen Mehraufwand für die Großunternehmen. Dann muss bei jedem Geschäftspartner einzeln geprüft werden, welche Nachhaltigkeitsinformationen konkret abzufragen und zu berichten sind. Diesen Mehraufwand werden Großunternehmen, die nicht selten über mehrere Zehntausend Zulieferer verfügen, kaum freiwillig betreiben. KMU haben angesichts ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit demgegenüber nicht die Möglichkeit, diese Erleichterungen bei ihren großen Geschäftspartnern einzufordern. Bei einem vollständigen Verzicht auf eine Informationsabfrage droht dem pflichtigen Großunternehmen neben einem möglicherweise lückenhaften Nachhaltigkeitsbericht auch die Gefahr, als nachhaltigkeitsvergessen abgestempelt zu werden und Reputationsverluste hinnehmen zu müssen. 

III. Das Transformationspotenzial der KMU bei der Fortschreibung der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik nutzen

Im Kampf gegen den Klimawandel sowie zum Schutz von Umwelt und Menschenrechten müssen regulatorische Maßnahmen ergriffen werden, um das Transformationspotenzial der KMU für eine ökosoziale Marktwirtschaft künftig bestmöglich zu nutzen. Die gesetzgeberische Tätigkeit der EU darf in puncto Gemeinwohlgüterschutz nicht länger nur die großen Unternehmen in den Mittelpunkt stellen, sondern muss auch und insbesondere die KMU in den Blick nehmen und dabei Regelungen schaffen, die auf die personellen und finanziellen Ressourcen der KMU sowie deren Stakeholder zugeschnitten sind.

Für eine KMU-spezifische Fortschreibung der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik können dem Unionsgesetzgeber insbesondere die nachfolgenden Handlungsempfehlungen dienlich sein: 

1. Harmonisierung und Kohärenz der Nachhaltigkeitsgesetzgebung

Die Vorgaben zur unternehmerischen Nachhaltigkeit sind derzeit in einer kontinuierlich wachsenden Zahl unterschiedlicher Rechtsakte normiert, obwohl sich diese gegenseitig ergänzen und einander in Bezug nehmen. Diese Regelungen und ihr Ineinandergreifen sind in ihrer Gesamtheit kaum mehr zu durchdringen. Die flickenteppichartigen Bestimmungen zur unternehmerischen Nachhaltigkeit sind daher in einem einzigen harmonisierten Regelwerk zusammenzuführen, das die Nachhaltigkeitsvorgaben vereinheitlicht und eine konsistente Grundlage für die Nachhaltigkeitspflichten nicht nur der KMU, sondern aller Unternehmen schafft. Ihre volle Wirkkraft für den Gemeinwohlgüterschutz können unternehmerische Pflichten nur durch ein aufeinander abgestimmt zusammenwirkendes Gesamtsystem entfalten. Die Systemkohärenz von Regelungen stellt überdies sicher, dass die von den Unternehmen aufgewendeten finanziellen und personellen Mittel zur Erfüllung der regulatorischen Vorgaben bestmöglich genutzt werden – sowohl zur Wahrung der unternehmerischen Freiheit in den pflichtigen Unternehmen als auch im Interesse des Gemeinwohlgüterschutzes. Durch ein „single rule book“ wird auch der Gefahr vorgebeugt, dass gerade Schutzregelungen für KMU durch sie konterkarierende Bestimmungen in anderen Rechtsakten ganz oder teilweise leerlaufen, wie es nach aktueller Rechtslage teils der Fall ist.

2. Beteiligung der KMU an der Rechtsetzung

Bereits bei der Konstruktion der rechtlichen Regelungen müssen KMU stärker eingebunden werden. Dies gilt insbesondere für die Entwicklung von Berichtsstandards, die Umfang und Inhalt der vorzulegenden Nachhaltigkeitsberichte konkretisieren. Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Unternehmen werden maßgeblich von der EU-Organisation EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) mitentwickelt. Bei der Konzeption dieser Standards sind verschiedene Akteure sowohl vonseiten der Berichtersteller als auch der Berichtsadressaten beteiligt. Aktuell sind KMU in den Gremien der EFRAG jedoch erheblich unterrepräsentiert – obwohl auch sie durch die Schattenwirkung der Regulatorik von dieser bereits jetzt betroffen sind.

Die Betroffenenpartizipation der KMU an der Gremienarbeit der EFRAG ist nicht nur Ausprägung des Demokratieprinzips, sondern trüge angesichts der Sach- und Fachnähe „echter“ KMU-Vertreter auch dazu bei, dass die spezifischen Bedürfnisse der KMU und die praktischen Auswirkungen der Regelungen auf KMU von vornherein in den Blick genommen werden. 

3. Zuerst an die KMU-Dimension denken

Bei der Überarbeitung seiner Nachhaltigkeitsregulatorik muss der Gesetzgeber zuerst an die KMU-Dimension denken, bevor er für große Unternehmen strengere Regeln aufstellt. Bisher konzipiert der Gesetzgeber größenabhängige Rechtsakte vom Leitbild der Großunternehmen ausgehend. Regelungen für KMU werden durch bloße Erleichterungen, Übergangsvorschriften und Schutzbestimmungen aus den originär auf Großunternehmen zugeschnittenen Rechtsakten abgeleitet.

Dass diese Regelungsweise jedoch ungeeignet ist, ein Durchsickern der qualifizierten Anforderungen für Großunternehmen auf die KMU zu verhindern, zeigt die Nachhaltigkeitsgesetzgebung exemplarisch, ist jedoch auch bei anderen größenabhängigen Regelungen im Unternehmensrecht zu beobachten.

Für die Fortschreibung der Nachhaltigkeitsgesetzgebung muss daher gelten: „Think Small First“! Der Gesetzgeber muss einen „Bottom-Up“-Ansatz verfolgen und damit beginnen, zunächst größenspezifische und verhältnismäßige Vorgaben für KMU zu entwickeln und festzuschreiben. Auf diesen Sockel aufbauend sind die Regelungen für Großunternehmen durch weitergehende Pflichten entsprechend zu verschärfen und eine Harmonisierung mit den Pflichten der KMU sicherzustellen.

4. Der Fokus auf das Wesentliche: Aussagekräftige Kernberichtspflichten für KMU schaffen

Im Hinblick auf einen Ausgleich zwischen dem Schutz von Gemeinwohlgütern und der Wahrung der unternehmerischen Freiheit können KMU nicht mit umfassenden Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Nachhaltigkeit belastet werden. KMU sind bereits aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unterlegenheit und ihrer geringen Ressourcen kaum in der Lage, insbesondere einem großen Geschäftspartner aus einem Drittstaat, der seinerseits nicht zur Einhaltung der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik verpflichtet ist, etwa bestimmte Verhaltensweisen zum Arbeitsschutz oder zum Schutz der Biodiversität vorzuschreiben, dahingehende Verstöße aufzudecken und diese sodann selbst zu beseitigen. 

In puncto Gemeinwohlgüterschutz kann und muss aber auch den KMU zugemutet werden, die wichtigsten Auswirkungen ihrer eigenen Unternehmenstätigkeit auf Klima, Umwelt und Menschenrechte rechtlich verpflichtend zu ermitteln und bewerten sowie die Offenlegung dieser Informationen in einem öffentlich zugänglichen Nachhaltigkeitsbericht zu gewährleisten. Fokussieren sollte sich der Gesetzgeber bei den KMU dabei auf einige zentrale, für die Unternehmen leicht zu erhebenden Kernberichtsdaten, um die Berichtspflichten der KMU auf ein realistisches und umsetzbares Maß festzusetzen. Sowohl die Mindest-, vor allem aber auch die Höchstgrenzen der von KMU zu erhebenden und zu berichtenden Nachhaltigkeitsinformationen müssen sich aus den Rechtsakten selbst ergeben und dürfen nicht länger zur Disposition ihrer großen Geschäftspartner gestellt werden. Um KMU vor einer Überforderung zu schützen und Verstöße gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu vermeiden, muss der Unionsgesetzgeber in den Berichtsanforderungen der Großunternehmen zu diesem Zweck spezielle KMU-Abfrageverbote normieren, die den Großunternehmen verbieten, von den KMU über die vom Gesetzgeber für die KMU festgelegten Kernberichtsdaten hinausgehende Nachhaltigkeitsinformationen zu erheben.

Durch diese Konzentration der KMU-Nachhaltigkeitspflichten auf einige wesentliche Kernberichtspflichten wird sichergestellt, dass auch die KMU in dem Wissen, hierüber öffentlich berichten zu müssen, gesellschaftliche Verantwortung übernehmen, ohne durch übermäßige Verpflichtungen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt zu werden.

IV. Fazit 

Die Sustainable Finance Initiative stellt einen wichtigen Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Wirtschaft dar. Dennoch gilt: Nacharbeit tut not. Um das Potenzial der KMU in der nachhaltigen Transformation der europäischen Wirtschaft auszuschöpfen, müssen Rechtspflichten auch für diese Unternehmen geschaffen werden. Sie sind jedoch so zu gestalten, dass sie mit den Ressourcen der KMU in Einklang stehen, ohne diese Unternehmen ihrer Verantwortung für den Gemeinwohlgüterschutz freizusprechen.

Weiterführende Literaturhinweise der Autorin:

  • KMU in der Europäischen Nachhaltigkeitsregulatorik, in: ZGR-Sonderheft 28, Zur Revision der EU-Nachhaltigkeitsregulatorik, S. 193-212 (im Erscheinen).
  • KMU im untermotorisierten „Omnibus“, NZG 2025, 387-390 (zusammen mit Peter Hommelhoff und Joachim Hennrichs).
  • Der Schutz von Umwelt und Menschenrechten durch KMU im System der CSDDD, ZIP 2025, 539-547.
  • Zum EFRAG-Entwurf für einen VSME-ESRS, IRZ 2024, 205-210 (zusammen mit Peter Hommelhoff).
  • CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung für kapitalmarktferne KMU, NZG 2023, 491-498 (zusammen mit Robert Feldmann).
  • CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung und KMU-Schutz, NZG 2023, 195-200.
  • Ausstrahlung der CSRD-Berichtsvorgaben auf die Unternehmensorganisation, NZG 2023, 911-917 (zusammen mit Peter Hommelhoff und Mariusz Jelonek).

*Die Verfasserin ist wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für deutsches und europäisches Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (IGW) der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg. Mit ihrer Dissertation wurde sie 2024 an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg promoviert. Aktuell ist sie zudem Rechtsreferendarin am LG Frankfurt am Main. (LinkedIn)

Zitiervorschlag: Allgeier, Literaturvorstellung: „Nachhaltigkeit und Mittelstand“, INUR-blog v. 11.06.2025 (abrufbar unter: https://blog.uni-koeln.de/inur-blog/literaturvorstellung-nachhaltigkeit-und-mittelstand-carl-heymanns-verlag-2025; zuletzt abgerufen am: ).